02.07.2018 | Aufwendungen für ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer


Die steuerliche Anerkennung eine häuslichen Arbeitszimmers birgt stets Streitpotential im Umgang mit den Finanzämtern. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bildet, sind zu berücksichtigen, wenn dem steuerpflichtigen für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bei steuerpflichtigen, die mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus­üben, ist in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten zunächst gesondert zu prüfen, ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht.

Die für das häusliche Ar­beitszimmer getragenen Aufwendungen sind im zweiten Schritt entspre­chend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahme­quellen und Einkünfte auf­ zuteilen, unabhängig da­von, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Ein­kunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind.

Die Angaben des Steuer­pflichtigen zur zeitlichen Nutzung im Rahmen der Einkunftsarten sind jeden­falls bei der im Streitfall (BFH VIII-R-52/13) vorlie­genden Konstellation einer beruflichen Vollzeittätigkeit und einer freiberuflichen Nebentätigkeit auf Grundla­ge eines Abgleichs mit an­deren Informationen auf ihre Plausibilität hin durchaus überprüfbar.

Eine Begrenzung auf den hälftigen gesetzlich abzugs­fähigen Höchstbetrag (bei geschätzter hälftiger zeitli­cher Nutzung des Raumes im Rahmen beider Ein­kunftsarten) ist aber rechtsfehlerhaft.

Nach der Rechtsprechung sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszim­mer zwar zeitanteilig aufzu­teilen und den verschiede­nen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen zuzuord­nen. Eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsar­ten ist hingegen nicht vorzu­nehmen.

Kai Hofmeier
SMF Rechtsanwälte und Steuerberater
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