02.07.2018 | Aufwendungen für ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer
Die steuerliche Anerkennung eine häuslichen Arbeitszimmers birgt stets Streitpotential im Umgang mit den Finanzämtern. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bildet, sind zu berücksichtigen, wenn dem steuerpflichtigen für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Bei steuerpflichtigen, die mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausüben, ist in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten zunächst gesondert zu prüfen, ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht.
Die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind im zweiten Schritt entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte auf zuteilen, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind.
Die Angaben des Steuerpflichtigen zur zeitlichen Nutzung im Rahmen der Einkunftsarten sind jedenfalls bei der im Streitfall (BFH VIII-R-52/13) vorliegenden Konstellation einer beruflichen Vollzeittätigkeit und einer freiberuflichen Nebentätigkeit auf Grundlage eines Abgleichs mit anderen Informationen auf ihre Plausibilität hin durchaus überprüfbar.
Eine Begrenzung auf den hälftigen gesetzlich abzugsfähigen Höchstbetrag (bei geschätzter hälftiger zeitlicher Nutzung des Raumes im Rahmen beider Einkunftsarten) ist aber rechtsfehlerhaft.
Nach der Rechtsprechung sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zwar zeitanteilig aufzuteilen und den verschiedenen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist hingegen nicht vorzunehmen.
Kai Hofmeier
SMF Rechtsanwälte und Steuerberater